Die Rubrik Recht soll als neutrale Hilfestellung dienen und offene Fragen klären. Wir bieten hier Informationen zu aktuellen rechtlichen Themen
Hilfsmittelversorgung im Pflegeheim:
Hilfsmittel sind in der Regel Produkte, die in die Leistungspflicht der Krankenkassen gehören. Sobald aber Pflegeheimbewohner ein Hilfsmittel benötigen, stellt sich die Frage, ob das Hilfsmittel von der Krankenkasse zu gewähren oder ob es vom Heim zur Verfügung zu stellen ist. Hier finden Sie weitere wichtige Informationen zu diesem Thema:
Erstattung von Pflegehilfsmitteln
Erstattungssituation in Heimen
Urteil zur Erstattungssituation in Heimen
Erstattungssituation in Heimen 2
Elektrorollstühle im Straßenverkehr:
Mit der neuen Führerscheinverordnung (FeV) dürfen Kinder jeden Alters einen E-Rollstuhl fahren, ohne dass dafür eine besonde Genehmigung notwendig ist. Den entsprechenden Auszug aus der FeV finden Sie hier:
Behinderte Kinder ohne Fahrerlaubnis
Versorgung von E-Rollis:
Steht Ihnen eine schnellere Varainte Ihre E-Rollis zu oder nicht? Lesen Sie hier, wie das BSG zuletzt urteilte:
Urteil des BSG zur Versorgung mit einer schnelleren E-Rolli-Variante
Grundsätzlicher Anspruch auf Elektrorollstuhl
Ein Behinderter hat grundsätzlich Anspruch auf einen Elektrorollstuhl für den Fall, dass er selbst nicht mehr fähig ist, sich den Nahbereich rund um seine Wohnung ohne fremde Hilfe zugänglich zu machen. So ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes.
Der Kläger in diesem Fall war ein über 60 Jahre alter Diabetiker, dessen medikamentöse Einstellung seiner Krankheit sehr schwierig war. Zudem hatte der Mann erhebliches Übergewicht. Im Jahr 2001 musste ihm der rechte Unterschenkel amputiert werden, 2005 wurde ihm das linke Bein am Oberschenkel abgenommen. Seine Krankenkasse hatte ihn mit Prothesen versorgt, mit denen er aber nur ein paar Meter gehen konnte. Dabei muss ihn aber eine Begleitperson absichern. Der Mann ist zu 100 Prozent schwerbehindert und hat die Kennzeichen G und aG in seinem Ausweis stehen, was eine erhebliche Einschränkung im Straßenverkehr und außergewöhnliche Gehbehinderung bedeutet. Seine Krankenkasse übernahm die Kosten für einen Aktivrollstuhl, mit dem er sich zu Hause fortbewegen kann. Außerhalb der Wohnung gibt es einen weiteren Rollstuhl, den der Versicherte selber gezahlt
hat. Seine Ehefrau ist seit Januar 2006 Rentnerin und pflegt ihren Ehemann.
Im Mai 2004 beantragte der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Elektrorollstuhl. Er begründete diesen Antrag mit seinem schwachen Herzen, mit Kreislaufschwierigkeiten und einem „Tennisellenbogen“, der durch die ständige Beanspruchung der Arme entstanden sei. Deshalb könne er sich außerhalb seiner Wohnung nur mit einer zweiten Person bewegen, die den Rollstuhl schieben müsse. Eine solche Person aber stehe ihm nicht zur Verfügung. Die
Krankenkasse holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ein. Danach kann sich der Versicherte mit seinen Rollstühlen in der Wohnung und in seinem häuslichen Nahbereich selbständig fortbewegen.
Der Mann versuchte nun, vor Gericht sein Recht durchzusetzen. Dabei hatte er zusätzliche Belege dafür vorgelegt, dass er Schmerzen in Händen und Armen habe, die von Durchblutungsstörungen herrühren. Weiter habe er Schmerzen im Nacken. Doch trotz all dieser Belege hatte er mit seiner Klage in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg begründete seine Ablehnung damit, dass sich der Kläger mit den vorhandenen Rollstühlen in seiner Wohnung und in der näheren Umgebung selbständig bewegen könne. Mit Sicherheit sei das mit der Hilfe seiner Ehefrau oder seines
Schwiegersohnes möglich. Man könne nicht feststellen, dass kurze Entfernungen ein unüberwindliches Hindernis sein könnten. Das gelte auch trotz der Belastungsschmerzen, unter der auch die Ehefrau des Klägers zu leiden habe. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen bei Behinderungen nur einen “Basisausgleich” bei Behinderungen leisten, so dass Aktivitäten außerhalb des Nahbereiches oder auch Besonderheiten der Umgebung keine Bedeutung haben können. (Aktenzeichen L 4 KR 4697/06)
Der Versicherte ging aber in Revision. Er begründete seine Haltung damit, dass die Urteile gegen den § 33 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) verstoßen würden. Die Versorgung mit Hilfsmitteln zum Ausgleich einer Behinderung müsse dazu führen, dass ein Behinderter von der Hilfe anderer Personen möglichst unabhängig wird. Die Selbständigkeit eines behinderten Menschen müsse gefördert werden. Das Bundessozialgericht wies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. In den bisherigen Begründungen konnten die Kasseler Richter keine endgültige Entscheidung darüber ausmachen, ob der Anspruch des Klägers nach dem SGB V berechtigt sei oder nicht.
Auf jeden Fall sah das Gericht es als falsch an, dass der Anspruch mit dem Hinweis auf die Familienmitglieder, die schließlich den Rollstuhl schieben könnten, zurückgewiesen wurde. Es muss nach Ansicht des Bundessozialgerichtes Ziel von Hilfsmitteln sein, Unabhängigkeit
und selbständiges Leben eines behinderten Menschen zu fördern. Aus diesem Grund ist der Anspruch auf einen Elektrorollstuhl vollkommen gerechtfertigt, sobald es einem Versicherten nicht oder nicht mehr möglich ist, Wohnung und Nahbereich aus eigener Kraft zu erschließen. In diesem Fall habe das Landessozialgericht versäumt, die medizinischen Fakten zu überprüfen. Es gebe schließlich mehrere Atteste und zahlreiche Hinweise des Klägers auf seine krankheitsbedingten Ausfälle und Probleme. (Aktenzeichen B 3 KR 8/08 R)







